Die aktuell vorliegende Fassung des Verpackungsgesetzes kann für Hersteller wichtige und aufwändige Änderungen mit sich bringen. Hier eine kurze Übersicht:
Die größte Veränderung zur gültigen VerpackV ist die Einführung einer "Zentralen Stelle". Diese Stelle wird eine Reihe von Aufgaben und Arbeiten übernehmen, die es bislang noch nicht gab oder auf verschiedene Stellen verteilt waren:
- Jeder Inverkehrbringer in Deutschland muss sich bei der Zentralen Stelle "höchstpersönlich" registrieren lassen, Ohne Registrierung kann kein Vertrag mit einem Systembetreiber abgeschlossen werden. Betroffen sind ALLE Unternehmen ab dem ersten Kilogramm Verpackungsmaterial. Das sind rund 50.000 Inverkehrbringer.
- Die Vollständigkeitserklärung (VE) ist bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen, die bisherigen Bagatellgrenzen bleiben bestehen.
- Alle VE-plichtigen Unternhmen müssen ihre Mengenmeldungen zusätzlich regelmäßig "höchstpersönlich" an die Zentrale Stelle melden. Dabei kann die Zentrale Stelle eine verschlüsselte Datenübergabe fordern. Die Anschaffung einer digitalen Signatur könnte für alle Inverkehrbringer notwendig werden.
- Lizenzverweigerer oder Trittbrettfahrer sollen von der Zentralen Stelle einfacher identifiziert und an das Bundesumweltamt gemeldet werden.
Darüber hinaus stehen weitere Veränderungen an:
- Die Systembetreiber werden verpflichtet, besonders recyclingfreundliche Verpackungen zu fördern und schlecht recyclebare Verpackungen zu verteuern. Es ist zu erwarten, dass dadurch die Fraktion "Kunststoff" in die einzelnen Bestandteile wie PE oder PP aufgeteilt wird. Das würde für die Hersteller einen enormen Mehraufwand bedeuten.
- Die Definition für Verbundverpackungen soll geändert werden: "Verbundverpackungen sind Verpackungen aus unterschiedlichen Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 Prozent überschreitet und die nicht gemeinsam in ein marktfähiges Recyclat überführt werden können." Damit würde ein kleiner Glasflacon mit Kunststoffdeckel zu einer Verbundverpackung werden.
- Die Registrierung und die regelmäßigen Mengenmeldungen bei der Zentralen Stelle müssten "höchstpersönlich" abgegeben werden. Damit wäre es allen Inverkehrbringern nicht mehr möglich, diese Arbeiten auf Steuerberater, Rechtsbeistände oder Beratungsdienstleistern zu übertragen.